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Jahresarbeitsentgeltgrenze und Beitragsbemessungsgrenze


Seit 2003 hat der Gesetzgeber neben der Beitragsbemessungsgrenze zusätzlich die Jahresarbeitsentgeltgrenze eingeführt: Verdient der GKV-Pflichtversicherte in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren mehr als 48.150 Euro, kann er sich entweder privat oder gesetzlich versichern. Stichtag für diese Regelung war der 2. Februar 2007. Der Beitrag in der GKV richtet sich nach dem Beitragssatz der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse. Bemessungsgrundlage ist das Einkommen. Für die Berechnung der Beiträge in der GKV wird das Einkommen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 43.200 Euro (2008), also 3.600 Euro im Monat, berücksichtigt. Für Arbeitnehmer, die bereits zum 31.12.2002 in der PKV versichert waren, gilt eine geringere Jahres- arbeitsentgeltgrenze von 43.200 Euro(2008). Solange das Jahresbruttoeinkommen des PKV-Versicherten über dieser Grenze liegt, bleibt er in der PKV versichert.

Achtung:
Mit der Einführung des geplanten Gesundheitsfonds ab 1. Januar 2009 zahlen alle den gleichen Beitragssatz in der GKV. Krankenkassen, die gut wirtschaften, können ihren Versicherten finanzielle Vergünstigungen oder eine Prämienauszahlung gewähren. Krankenkassen, die weniger gut wirtschaften, müssen ihren Mitgliedern Zusatzbeiträge abverlangen. Der zusätzliche Beitrag darf bis zu einem Prozent des beitragspflichtigen Einkommens betragen. Wichtig: Die Kasse muss ihre Mitglieder auf die Möglichkeit des Kassenwechsels hinweisen.

Rückkehr in die GKV
Die Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse ist für Arbeitnehmer nur möglich, wenn ihr Brutto-Verdienst in 2008 unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 48.150 Euro (monatlich 4.012,50 Euro) sinkt.




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